Eine Baulast verpflichtet öffentlich-rechtlich gegenüber der Bauaufsicht, etwa zur Freihaltung einer Fläche oder zur Duldung einer Zuwegung. Sie steht im Baulastenverzeichnis, nicht im Grundbuch — wer nur das Grundbuch einsieht, übersieht sie. Bayern und Brandenburg führen kein Baulastenverzeichnis; dort wirken vergleichbare Bindungen über Dienstbarkeiten.
Bewusst ohne Prozentangaben: die Höhe folgt aus dem konkreten Objekt und dem örtlichen Markt in Bremen, nicht aus einer Tabelle.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Bremen werden die Bodenrichtwerte über Gutachterausschuss Bremen veröffentlicht. Er beziffert den Boden nach § 196 BauGB, nicht das Gebäude und nicht dieses Merkmal.
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