Eine Baulast verpflichtet öffentlich-rechtlich gegenüber der Bauaufsicht, etwa zur Freihaltung einer Fläche oder zur Duldung einer Zuwegung. Sie steht im Baulastenverzeichnis, nicht im Grundbuch — wer nur das Grundbuch einsieht, übersieht sie. Bayern und Brandenburg führen kein Baulastenverzeichnis; dort wirken vergleichbare Bindungen über Dienstbarkeiten.
Bewusst ohne Prozentangaben: die Höhe folgt aus dem konkreten Objekt und dem örtlichen Markt in Schloß Holte-Stukenbrock, nicht aus einer Tabelle.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Nordrhein-Westfalen werden die Bodenrichtwerte über BORIS-NRW veröffentlicht. Er beziffert den Boden nach § 196 BauGB, nicht das Gebäude und nicht dieses Merkmal.
BORIS-NRW öffnen