Eine Baulast verpflichtet öffentlich-rechtlich gegenüber der Bauaufsicht, etwa zur Freihaltung einer Fläche oder zur Duldung einer Zuwegung. Sie steht im Baulastenverzeichnis, nicht im Grundbuch — wer nur das Grundbuch einsieht, übersieht sie. Bayern und Brandenburg führen kein Baulastenverzeichnis; dort wirken vergleichbare Bindungen über Dienstbarkeiten.
Bewusst ohne Prozentangaben: die Höhe folgt aus dem konkreten Objekt und dem örtlichen Markt in Ötisheim, nicht aus einer Tabelle.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Baden-Württemberg werden die Bodenrichtwerte über BORIS-BW veröffentlicht. Er beziffert den Boden nach § 196 BauGB, nicht das Gebäude und nicht dieses Merkmal.
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