Die Restnutzungsdauer ist die Zeit, in der das Gebäude bei ordnungsgemäßer Unterhaltung noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Weicht sie nach unten von der typisierten Annahme ab, lässt sich nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG eine kürzere Abschreibungsdauer ansetzen — die Finanzverwaltung verlangt dafür ein Gutachten, keine Schätzung.
Bewusst ohne Prozentangaben: die Höhe folgt aus dem konkreten Objekt und dem örtlichen Markt in Erkelenz, nicht aus einer Tabelle.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Nordrhein-Westfalen werden die Bodenrichtwerte über BORIS-NRW veröffentlicht. Er beziffert den Boden nach § 196 BauGB, nicht das Gebäude und nicht dieses Merkmal.
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