Aufgeschobene Instandhaltung wird nicht im Marktanpassungsfaktor verrechnet, sondern als besonderes objektspezifisches Merkmal gesondert abgezogen — mit den geschätzten Kosten der Nachholung. Das trennt sauber zwischen dem, was der Markt ohnehin einpreist, und dem, was dieses Objekt konkret braucht.
Bewusst ohne Prozentangaben: die Höhe folgt aus dem konkreten Objekt und dem örtlichen Markt in Meyenburg, Kümmernitztal u.a., nicht aus einer Tabelle.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Brandenburg werden die Bodenrichtwerte über BORIS-D veröffentlicht — dieses Land betreibt kein eigenes Landesportal, die Werte laufen über das bundesweite BORIS-D. Er beziffert den Boden nach § 196 BauGB, nicht das Gebäude und nicht dieses Merkmal.
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