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Sanierungsstau und aufgeschobene Instandhaltung

§ 8 Abs. 3 ImmoWertV 2021 (besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale)

Aufgeschobene Instandhaltung wird nicht im Marktanpassungsfaktor verrechnet, sondern als besonderes objektspezifisches Merkmal gesondert abgezogen — mit den geschätzten Kosten der Nachholung. Das trennt sauber zwischen dem, was der Markt ohnehin einpreist, und dem, was dieses Objekt konkret braucht.

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