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Baujahr und Alterswertminderung

§ 38 ImmoWertV 2021 i. V. m. Anlage 1

Die Alterswertminderung wird linear über die Gesamtnutzungsdauer gerechnet, für Wohngebäude regelmäßig 80 Jahre nach Anlage 1 ImmoWertV. Entscheidend ist aber nicht das Baujahr, sondern die verbleibende Restnutzungsdauer — ein saniertes Objekt von 1960 kann jünger rechnen als ein ungepflegtes von 1995.

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